Hausthemen

Meldegesetz

Vermieterbescheinigung soll Scheinanmeldungen verhindern.

Wer ab dem 1. November 2015 seine Wohnung neu vermietet, muss seinem ein- bzw. ausziehendem Mieter eine Vermieterbescheinigung für das Einwohnermeldeamt aushändigen. Diese muss der ein- bzw. ausziehende Mieter dann bei seiner An- bzw. Abmeldung beim Einwohnermeldeamt vorlegen.

Neben den Namen des Vermieters und des Mieters muss die Bestätigung die Anschrift der Wohnung, die Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug) sowie das Datum enthalten. Ein diesen Vorgaben entsprechendes Formular erhalten Mitglieder des Eigenheimerverbandes von der Geschäftsstelle des Verbandes.

 Die Vermieterbescheinigung ist dem ein- bzw. ausziehendem Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dessen Einzug bzw. Auszug unaufgefordert auszuhändigen. Bei einem Verstoß kann gegen den Vermieter ein Bußgeld von bis zu 1.000.- Euro festgesetzt werden.

 Ob sich der Mieter tatsächlich beim Einwohnermeldeamt an- bzw. abgemeldet hat, kann der Vermieter beim Einwohnermeldeamt abfragen. Ab dem 1. November 2015 hat jeder Vermieter einen Anspruch auf eine kostenlose Auskunft gegenüber der Meldebehörde.

Vermieterbescheinigung

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Gartengrenzen

Die Gartengrenze

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Schimmel

Schimmelpilz-Info

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Legionellen

Umfassende Informationen über Legionellen finden Sie im Heft "Siedlung und Eigenheim" vom Februar 2014 ab Seite 69.

Diese Zeitschrift erhalten Sie nur als Mitglied.

Radon

  • Das Bundesamt für Strahlenschutz BfS informiert zum Thema Radon, Link!
  • Radon-Maßnahmenplan des Bundesministeriums: Link!
  • Radon-Handbuch Deutschland:  Link!

Flyer: Radon in Wohngebäuden

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Rauchmelder Pflicht und Feuerlöscher

Rauchmelder-Pflicht

Ab 01.01.2013 müssen in jedem Neubau Rauchmelder installiert werden.

Ab 31.12.2017 in allen Wohnungen, auch selbstgenutzte Eigenheime (Bestandsbauten)! Sie sind zu installieren im Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer und auf Fluchtwegen (Flur, Diele).

Es ist empflehlenswert Rauchmelder mit Funk zu benutzen, die auch dann auslösen, wenn in einem Einfamilienhaus z.B. im Keller Rauch entsteht, weil dann auch der Rauchmelder im Obergeschoß mit auslöst.


Siehe auch:  rauchmelderpflicht.net/rauchmelderpflicht-bayern

Wussten Sie, dass

  • Rauchwarnmelder eine Alarmlautstärke von mind. 85 Dezibel (dB) besitzen. Eine geschlossene Zimmertür vermindert diesen Ton um ca. 20 dB. Das heißt, dass nach zwei geschlossenen Türen der Alarm nur noch 40 bis 45 dB beträgt und damit der Lautstärke eines leise spielenden Radios entspricht.
  • ein ausgebrochenes Feuer sich innerhalb von wenigen Sekunden ausbreiten und giftige Gase entwickeln kann, die beim Einatmen zum Tode führen. Fluchtwege können durch einen unbemerkten Brandherd versperrt werden. Je früher eine Alarmierung erfolgt, desto größer sind die Rettungschance!
  • Früherkennung und rechtzeitige Warnung nachts am wichtigsten sind, wenn die Bewohner schlafen. Denn im Schlaf ist der Geruchsinn ausgeschaltet. Vernetzte Rauch- und Hitzewarnmelder können einen entscheidenden Zeitvorsprung liefern, weil sie sämtliche Bewohner eines Hauses oder einer Wohnung gleichzeitig warnen.